wirtschaftlicher Totalschaden
(über
130%)
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- Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswertes;
- d.h.: wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten (brutto) zuzüglich eines etwaigen merkantilen Minderwertes den vollen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs (ohne Restwertabzug) um
mehr als 30 % übersteigen;
- keine starre Grenze: ein wirtschaftlicher Totalschaden kann auch deshalb vorliegen, weil die Reparatur wesentlich länger dauern würde als eine Ersatzbeschaffung, obwohl
Reparaturkosten plus Minderwert 130 % des (vollen) Wiederbeschaffungswerts noch nicht ganz erreichen!
- kein Wahlrecht: Er bekommt den Wiederbeschaffungswert nach Abzug des Restwertes des verunfallten Fahrzeugs ersetzt und zwar unabhängig davon, ob er ein Ersatzfahrzeug
anschafft, das beschädigte Fahrzeug trotz allem vollständig und fachgerecht repariert und 6 Monate lang weiternutzt oder fortan auf ein Auto
verzichtet
- Vom Ersatzpflichtigen eingeholte Restwert-Kaufangebote muss sich der Geschädigte nicht mehr entgegenhalten lassen, wenn er sein Fahrzeug bereits zuvor zu dem im Gutachten
ausgewiesenen Restwert veräußert hat, oder wenn er es weiternutzt (!BGH v. 06.03.2007, VI ZR 120/06)
- Die Gerichte halten außerdem eine Kürzung des Wiederbeschaffungswertes um die regelmäßig darin enthaltene sog.
„Differenzbesteuerung“ gem. § 25a UStG (idR. 2-3 %) für angezeigt, soweit der Geschädigte infolge des Unfalls keine Umsatzsteuer aufgewendet hat (BGH v. 20.04.2004, VI
ZR 109/03, BGH v. 18.05.2004, VI ZR 267/03, etc.)
- Der Geschädigte kann tatsächlich angefallene Reparaturkosten dann verlangen, wenn diese (brutto und zuzüglich eines Minderwerts) den WBW nicht übersteigen und die Reparatur – etwa
durch den Einsatz von Gebrauchtteilen – fachgerecht und den Vorgaben des Gutachtens entsprechend durchgeführt worden ist (BGH, Urteil
vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09).
- Bei der
Ermittlung der 130%-Grenze ist auf der Seite der Reparaturkosten die Wertminderung hinzuzurechnen (BGH, Urteil vom 15.10.1991 – VI ZR 314/90).
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einfacher Totalschaden
(zwischen 100 % und 130%)
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1. Alternative:
maximal Wiederbeschaffungsaufwand!
Es wird nicht repariert: Der Ersatzanspruch ist auf die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes
(Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) beschränkt (BGH, Urteil vom 15.2.2005, Az. VI ZR 172/04 sowie Urteil vom 8.12.2009, Az. VI ZR 119/09). Entspricht einer fiktiven
Abrechnung!
2. Alternative:
sog. Integritätsinteresse (BGH v. 13.11.2007, VI ZR 89/07) =
tatsächliche Reparaturkosten bis 130 % des
Wiederbeschaffungswertes, wenn:
- die
Reparatur wird nach Maßgabe des SV-Gutachtens fachgerecht durchgeführt (BGH, Urteil vom 15.02.2005, Az: VI ZR 70/04; Urteil vom 15.2.2005, Az. VI ZR 172/04)
und
- Fahrzeug
muss mindestens für einen Zeitraum von 6 Monaten weitergenutzt werden (BGH, Urteil vom 13.11.2007, Az. VI ZR 89/07; Urteil vom 27.11.2007, Az. VI ZR 56/07; Urteil vom 22.4.2008, Az. VI ZR
237/07).
- Teilreparatur: Eine Abrechnung auf
Basis fiktiver Reparaturkosten bis zur Höhe des WBW ist auch dann nicht möglich, wenn das Fahrzeug verkehrssicher (teil-)repariert wurde und es mindestens
sechs Monate weiter genutzt wird (BGH, Urteil vom 8.12.2009 –VI ZR 119/09). Ausnahme. Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs
liegen und den WBW nicht übersteigen, können verlangt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen
sind oder nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert wurde, der den
Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des
Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (BGH, Urteil 15.2.2005 – VI ZR
172/04; BGH, Urteil vom 8.12.2009 –VI ZR 119/09).
- Beim Vergleich der Reparaturkosten mit dem WBW sind – jedenfalls beim nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen Geschädigten – die
Bruttobeträge gegenüberzustellen (BGH, Urteil vom 3.3.2009 – VI ZR 100/08 und vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10).
- Sofortige Fälligkeit: Der Anspruch wird in der Regel sofort und nicht erst nach Ablauf von sechs Monaten fällig, da die Sechsmonatsfrist
keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08 – VersR 2009, 128).
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kein Totalschaden
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- Reparaturkosten liegen unterhalb des Wiederbeschaffungswertes!
- Geschädigte „Herrn des Restitutionsgeschehens“
- Handlungs-Abrechnungsmöglichkeiten des Geschädigten:
- Brutto-Reparaturkosten bis 130 %
WBW (ohne Restwertabzug)
aa.) vollständige und
fachgerechte Reparatur des Schadens (nicht notwendigerweise in einer markengebundenen Fachwerkstatt)
bb.) mindestens 6 Monate
Weiternutzung
cc.) auch und gerade
dann, wenn im Schadensgutachten ein geringerer Reparaturbetrag steht (Arg.: andernfalls schlechter als beim einf. Totalschaden)
- Tatsächlich aufgewendete
Reparaturkosten:
aa.) grundsätzlich bis
zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes (ohne Abzug des Restwertes) und zwar unabhängig davon, ob und wie lange das Fahrzeug anschließend weitergenutzt wird (BGH v. 05.12.2006, VI ZR
77/06)
bb.) wenn das Fahrzeug –
falls erforderlich –tatsächlich verkehrssicher repariert wurde und mindestens 6 Monate weitergenutzt wird; die Qualität der Reparatur spielt insoweit keine Rolle (BGH, Urteile vom 29.4.2003 – VI ZR
393/02; vom 23.5.2006 – VI ZR 192/05; vom 29.4.2008 – VI ZR 220/07; vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10).
- fiktive Reparaturkosten
(netto)
Weiternutzung für
mindestens 6 Monate (wenn das Fahrzeug nach dem Unfall nicht fahrtauglich war, ist zumindest eine Notreparatur erforderlich).
Die Qualität einer
durchgeführten (Not-)Reparatur spielt keine Rolle.Wenn das Fahrzeug trotz der Unfallschäden noch betriebsbereit ist, reicht sogar eine Weiternutzung in unrepariertem Zustand aus
(BGH v. 23.05.2006, VI ZR 192/05 und v. 23.11.2010 – VI ZR
35/10)
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