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Immobilienkanzlei für
1. Was heißt Fachanwalt?
§ 43c Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung
(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen.
2. Was sind die Voraussetzungen für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung?
§ 2 FAO (Fachanwaltsordnung)
Besondere Kenntnisse und Erfahrungen:
Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller ….. besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen (120 Fälle im Bereich Miet- und Wohnungseigentumsrecht) nachzuweisen.
Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
§ 3 FAO (Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit):
Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.
3. In welchen Bereichen verfügt der Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht über besondere Kenntnisse?
§ 14c FAO (Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- u. Wohnungseigentumsrecht)
Für das Fachgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:
Recht der Wohnraummietverhältnisse,
Recht der Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht,
Wohnungseigentumsrecht,
Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts,
Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht, einschließlich Steuerrecht,
Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten des Verfahrens- und Vollstreckungsrechts.
4. Müssen sich Fachanwälte fortbilden?
§ 15 FAO (Fortbildung)
(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus - oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.
(2) Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
(3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.(4) Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.
(5) Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen.
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