Anspruchsgrundlagen
Abrechnungsschemata nach einem Verkehrsunfall
Anspruchsgrundlagen Verkehrsrecht:
§ 7 StVG = Haftung des Halters:
Aus § 7 I StVG haftet der Halter eines Fahrzeugs, wenn beim Betrieb des Fahrzeugs ein anderer verletzt wird und keine höhere Gewalt nach § 7 II StVG vorliegt. Für die Haftung spielt das Verschulden keine Rolle (Gefährdungshaftung).
§ 18 StVG = Ersatzpflicht des Fahrzeugführers:
Gem. § 18 StVG haftet der Fahrer des Kfz, was Bedeutung gewinnt, wenn Halter und Fahrer nicht identisch sind. Bei § 18 StVG wird das Verschulden des Fahrers nur vermutet, der Fahrer kann also den Beweis des Gegenteils führen. Der Verschuldensmaßstab des § 18 StVG entspricht dem von § 276 BGB. Dies bedeutet, dass der Fahrer nachweisen muss, dass er die im Verkehr erforderlich Sorgfalt eines geübten Durchschnittsfahrers eingehalten hat.
Zuständiges Gericht:
Als Gerichtsstand kommt entweder der allgemeine Gerichtsstand nach §§ 12, 13 ZPO oder der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO, § 20 StVG (Unfallort) in Frage.
gesetzlicher Direktanspruch § 115 VVG:
Die Haftpflichtversicherung haftet gem. § 115 VVG n.F. ebenfalls (direkte Außenhaftung), wenn und soweit der bei ihr versicherte Schädiger zum Schadensersatz verpflichtet ist und der Versicherungsfall eingetreten ist, vgl. § 18 AKB. Der Schädiger und die Versicherung sind dann Gesamtschuldner.
Beachte aber § 124 I VVG (materiellen Rechtskrafterstreckung). Danach wirkt ein den Anspruch verneinendes Urteil zwischen dem Geschädigten und der Versicherung auch zugunsten des Versicherungsnehmers sowie zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer auch zugunsten der Versicherung.